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Der Gesellenausschuss dient der Arbeitnehmermitbestimmung im Handwerk.

Er wird im „Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und  den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern eingerichtet".

Arbeitskreis Gesellenausschuss besteht aus HANDWERKERN die noch Arbeitszeug tragen und jeden Tag bei Kunden arbeiten.Wir wollen, GESELLENAUSSCHÜSSE mit Informationen, Ratschlägen aus der Arbeitswelt und beruflicher Weiterbildung bekannt  machen.

Der Gesellenausschuss  unverzichtbare handwerkliche Selbstverwaltung.


Der Gesellenausschuss ist beteiligt:

1.     bei Erlass von Vorschriften über die Regelungen der Ausbildung.

2.     bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen,
        Ausbildung und der charakterlichen Entwicklung der Auszubildenden.

3.     bei der Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse.

4.     bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen

5.     bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen.

6.     Bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen.

Die Rechtsgrundlagen für die Errichtung und Arbeit des Gesellenausschuss sind die      §§ 68-72 im Abschnitt „Innungen“ der Handwerksordnung (HwO) sowie die entsprechenden Regelungen in Innungssatzungen.


Bei den Beratungen und Beschlüssen der Innungsversammlung
in den genannten Aufgabenbereichen und bei der Wahl des
Lehrlingswarts haben sämtliche Mitglieder des Gesellenausschusses
volles Stimmrecht.

Bei den entsprechenden Beratungen und Beschlüssen im Innungsvorstand
hat mindestens ein Mitglied des Gesellenausschuss volles Stimmrecht.

Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den genannten
Aufgabenbereichen bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gesellenausschuss haben also in den
Innungen rund um die Berufsausbildung und Weiterbildung vielfältige
Mitwirkungsmöglichkeiten, die von der Handwerkskammer sichergestellt
werden können.


Die Wahlen finden alle fünf Jahre statt. Zeit und Ort der Wahlversammlung
bestimmt  der amtierende Gesellenausschuss bzw. bei Nichtbestehen der
Obermeister spätestens  vier Wochen vor Ablauf der Wahlzeit des
Gesellausschusses bzw. vor Erstwahl eines Gesellenausschusses.

Die Einladung der Wahlberechtigten erfolgt in der Regel über die
Mitgliedsbetriebe der Innungen, die auch das bestehende Beschäftigungsverhältnis
in einem Wahlausweis bescheinigen.

Die Wahlversammlung wird von einem
Wahlleiter durchgeführt. Das Wahlergebnis ist der Handwerkskamme
bekannt zu machen.

Es gibt laut HwO noch weitere Wahlverfahren; die
Kreishandwerkerschaften stehen beratend zur Seite.

Wählbar sind Gesellinnen und Gesellen, die volljährig sind, eine Gesellenprüfung
oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt haben und seit mindestens
drei  Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörigen
Handwerkers beschäftigt sind.



 



 






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